Selbsteinschätzung

Im Rahmen des erweiterten Produkthaftungsrahmens (Produktkonformität), der von der EU gefördert wird, haben Erstinverkehrbringer von Verpackungen in jedem Mitgliedsland nicht nur Rechte, sondern auch die Verpflichtung, die Anforderungen gemäß den nationalen Verpackungsgesetzen festzulegen und umzusetzen. Unternehmen können eine vorläufige Bewertung durchführen, ohne auf behördliche Bestätigung angewiesen zu sein, um unnötige Verzögerungen und Kosten zu vermeiden. Angesichts der Komplexität der Umsetzung und Verwaltung des Verpackungsgesetzes besteht jedoch die Möglichkeit, dass Unternehmen wesentliche Verpflichtungen übersehen, Verpackungstypen falsch klassifizieren oder bestimmte Ausnahmeregelungen falsch anwenden.

 

Bevor der Hersteller weitere Schritte wie die Beantragung der Registrierung oder die Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplans durchführen, sollten sie ihre aktuelle Unternehmenssituation und die bereits auf dem Markt platzierten Verpackungsmaterialien sorgfältig prüfen. Auf diese Weise können zukünftige unnötige Ausgaben minimiert und das Risiko von Warnungen oder Bußgeldern so weit wie möglich vermieden werden.

 

Von der Selbsteinschätzung aus bietet WeeCert eine Reihe von Beratungs- und Unterstützungsdiensten an.

 

 

Registrierung

Gemäß dem deutschen Verpackungsgesetz müssen Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen, sich beim öffentlichen Verpackungsregister LUCID registrieren:

  ● Geschäftlicher Charakter des Unternehmens

  ● Verwendung von Verpackungen, die Waren enthalten (ausgenommen Leerpackungen)

  ● Verwendung verschiedener Arten von Verpackungen (einschließlich B2B- und Industrieverpackungen sowie Transport- und Versandverpackungen)

  ● Der Sitz des Unternehmens befindet sich in Deutschland

  ● Verpackungen werden zum ersten Mal auf den Markt gebracht (d.h. verkaufen, vermieten, verleihen, verschenken)

 

Falls die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, dürfen diese Verpackungen weder vom Hersteller selbst verkauft noch von nachgelagerten Händlern gekauft oder anderweitig auf den Markt gebracht werden. Im Allgemeinen sind keine Verpflichtungen gemäß dem Verpackungsgesetz erforderlich, wenn eine der oben genannten Bedingungen nicht zutrifft.

 

Ab dem 1. Juli 2022 müssen alle Arten von Verpackungen im Verpackungsregister registriert sein. Dies bedeutet, dass neben den zuvor für das Rücknahmesystem erforderlichen Verpackungen auch folgende neue Verpackungstypen registriert sein müssen:

  ● Transportverpackungen

  ● Verkaufs- und Sekundärverpackungen, die normalerweise nach dem Gebrauch keinen Abfall bei privaten Verbrauchern verursachen

  ● Verkaufs- und Sekundärverpackungen, die aufgrund von Inkompatibilität mit dem System nicht am Rücknahmesystem teilnehmen können (gemäß §7 Absatz 5)

  ● Verkaufsverpackungen mit schädlichen Substanzen

  ● Mehrwegverpackungen

  ● Serviceverpackungen (unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten gemäß §7 Absatz 2)

 

Ab diesem Datum müssen Hersteller von Verpackungen, die am Rücknahmesystem teilnehmen müssen, bei der Registrierung auch klar bestätigen, dass sie sich (doppelt) am Rücknahmesystem beteiligt haben.

 

Der Registrierungsprozess muss vom Hersteller oder Erst-Inverkehrbringer persönlich durchgeführt werden und darf nicht an Dritte außerhalb des Unternehmens delegiert werden. Jeder Mitarbeiter des Unternehmens kann das Unternehmen bei der Registrierung vertreten, nicht nur bevollmächtigte Vertreter. Diese Bestimmung soll Missbräuche verhindern, die zuvor aufgetreten sind, und ist nun im Verpackungsgesetz festgelegt.

 

Während des Registrierungsprozesses müssen folgende Informationen bereitgestellt werden:

  ● Herstellerinformationen: einschließlich Name, Adresse und Kontaktdaten (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Land, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, wobei letztere nicht mehr öffentlich zugänglich sein wird).

  ● Bevollmächtigter Vertreter: eine natürliche Person, die das Unternehmen bei der Registrierung vertritt.

  ● Identifikationsnummern: Eine oder mehrere Identifikationsnummern des Herstellers, wie z.B. die europäische oder nationale Steuernummer, die Mehrwertsteuer-ID, die Unternehmensregistrierungsnummer usw., zur eindeutigen Identifizierung des Unternehmens.

  ● Markenname (optional): Der Markenname, der für die Verpackungen oder die Produkte verwendet wird, die vom Hersteller auf den Markt gebracht werden, kann auch der Firmenname sein.

  ● Bestätigung der Recyclingbehandlung: Bestätigung, dass der Hersteller über Branchenlösungen oder ein oder mehrere Systeme verfügt, um sicherzustellen, dass Verpackungsabfälle im gesamten Land recycelt und behandelt werden.

  ● Informationen zum Bevollmächtigten Vertreter (optional): Name, Adresse, Kontaktdaten und seine europäische oder nationale Steuernummer für bevollmächtigte Vertreter, die von ausländischen Verpflichteten beauftragt wurden. Das Verpackungsregister wird weitere Informationen für bevollmächtigte Vertreter von ausländischen Verpflichteten veröffentlichen.

 

Die Registrierung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

 

Als ein in Deutschland ansässiger Vertreter, der bei der EAR-Stiftung registriert ist, bietet WeeCert eine umfassende Palette von Compliance-Dienstleistungen an, einschließlich Selbstbewertung, Registrierung, regelmäßiger Mengenmeldungen usw.

 

 

Rücknahme & Verwertung

Wer als Hersteller oder Importeur erstmalig Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss generell die ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle organisieren. Je nach Beschaffenheit und potentiellen Anfallstellen des Verpackungsmülls wird dabei zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unterschieden.

 

 

➢ Entsorgung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen Verpackungen,

die typischerweise in Privathaushalten sowie vergleichbaren Anfallstellen (z.B. Schulen, Hotels, Behörden, kleinen Handwerkern usw.) als Müll entstehen, müssen bundesweit über ein sogenanntes System entsorgt werden. Eine eigene Rücknahme und Verwertung, ohne Anschluss an ein (Duales) System, ist nicht zulässig.

 

Bei den Systemen (unter der Verpackungsverordnung bis Ende 2018 auch als Duale Systeme bezeichnet) handelt es sich um zugelassene, in der Regel bundesweit tätige Entsorger, welche die Rücknahme von Verpackungsabfällen über die traditionellen, kommunalen Sammlungen (Gelber Sack, Blaue Tonne, Altglascontainer usw.) sicherstellen und anschließend einer ordnungsgemäßen Verwertung zuführen. Zur Finanzierung dieser Aufgaben wird gewichtsbasiert ein Tarif je in Verkehr gebrachte Verpackungsmaterialfraktion (z.B. Karton oder Kunststoff) mit dem Hersteller in Form einer Abfalllizenz abgerechnet.

 

➢ Entsorgung nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Das Verpackungsgesetz sieht einige Verpackungsfraktionen vor, die aus verschiedenen Gründen nicht systembeteiligungspflichtig sind, darunter vor allem:

  ● Verkaufs– und Umverpackungen, die typischerweise nicht im privaten Bereich als Abfall entstehen (B2B-Verpackungen),

  ● Transportverpackungen, die im Rahmen der gewerblichen Logistik (z.B. zwischen Warenlagern) verwendet und nicht an Endverbraucher abgegeben werden,

  ● Systemunverträgliche (z.B. gesundheitsgefährdende) Verkaufs- und Umverpackungen,

  ● Verkaufsverpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter oder

  ● Mehrwegverpackungen.

 

Gebrauchte und restentleerte Verpackungen, die in Art, Form und Größe dem eigenen Produktportfolio ähneln, müssen am Übergabeort oder in der Nähe zu diesem kostenfrei zurückgenommen werden. Lediglich Letztvertreiber dürfen die Rücknahme auf die konkreten Waren beschränken, die von diesen an Endverbraucher angeboten werden. Solche Verpackungsabfälle sollen dann ordnungsgemäß (wieder-)verwertet werden. Dies kann auch durch Rückgabe an einen Vorvertreiber geschehen. Aber auch eine eigene Verwertung auf jeder Handelsstufe ist zulässig, solange sie den Vorgaben des Verpackungsgesetzes entspricht. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen müssen die finanziellen und organisa­torischen Mittel vorhalten, um ihren Pflichten nachzukommen.

 

➢ Nachweispflichten

Für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die nicht-systembeteiligte Verpackungen nach § 15 Absatz 1 VerpackG zurücknehmen, gelten nach § 15 Absatz 3 VerpackG Nachweispflichten über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten. Dies soll in Form einer Dokumentation geschehen, die nach Materialart und Masse aufgeschlüsselt ist und jährlich bis zum 15. Mai für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr erstellt und vorgehalten werden soll. Diese muss auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde vorgelegt werden. Außerdem müssen Mechanismen zur Selbstkontrolle eingerichtet werden, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation zu gewährleisten.

 

➢ Verwertungsquoten

Generell haben die (Dualen) Systeme sowie direkt beauftragte Verpackungsentsorger bei der Verwertung bestimmte Mindestquoten hinsichtlich der Verwertungsqualität einzuhalten. Dies soll eine Mindestumweltverträglichkeit beim Verpackungsrecycling gewährleisten. Diese sogenannten Verwertungsquoten werden mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes 1 bzw. 2 und nachfolgend nochmals im Jahr 2022 schrittweise erhöht.

 

 

 Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes

➢ Pfandpflicht

Hersteller und nachfolgende Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränke­verpackungen (inklusive PET-Flaschen und Aluminiumdosen) sind verpflichtet, von Endverbrauchern ein Pfand in Höhe von mindestens EUR 0,25 einschließlich Umsatz­steuer je Verpackung zu erheben. Die Hersteller müssen sich außerdem an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem beteiligen. Vor dem Inverkehr­bringen müssen die Verpackungen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig gekennzeichnet werden. Es gelten außerdem Hinweispflichten auf „Einweg“ oder „Mehrweg“.

 

Vertreiber von befüllten Einweggetränkeverpackungen müssen restentleerte Einweggetränkeverpackungen unentgeltlich zurücknehmen und das Pfand erstatten. Die zurückgenommenen Getränkeverpackungen sind dann einer Verwertung zuzuführen. Restentleerte Einweggetränkeverpackungen können auch an einen Vorvertreiber zurückgegeben werden.

 

Mengenmeldungen

Für nicht-systembeteiligte Verpackungsfraktionen, wie beispielsweise B2B- oder Transportverpackungen, sind Mengenmeldungen in der Regel nur zwischen Hersteller und Entsorger erforderlich. Intervall und Format der Meldungen ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen diesen beiden Parteien.

 

Für systembeteiligte Verpackungen sind folgende Meldungen verpflichtend:

  ● Planmengenmeldung (parallel ans System und ans Verpackungsregister: Hersteller müssen bis zum Jahresende eine Schätzung der Verpackungsmengen abgeben, die sie voraussichtlich im Folgejahr in Verkehr bringen werden.

  ● Ist-Meldungen (parallel ans System und ans Verpackungsregister): Hersteller müssen regelmäßig die tatsächlich in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungen melden. Das Meldeintervall wird für beide Empfänger durch die Vereinbarung zwischen Hersteller und System vorgegeben (monatlich, quartalsmäßig oder jährlich).

  ● Vollständigkeitserklärungen (nur ans Verpackungsregister): Im Rahmen der Vollständigkeitserklärung (VE) müssen die in Verkehr gebrachten Mengen durch einen akkreditierten Sachverständigen oder anderen Prüfer (z.B. Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) testiert und beim Verpackungsregister eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie im folgenden Abschnitt.

 

Es können weitere Meldungen an Systeme oder Betreiber von Branchenlösungen hinzukommen.

 

 

Vollständigkeitserklärung

Nach § 11 VerpackG müssen Hersteller im Rahmen der sogenannten Vollständigkeitserklärung umfangreiche Angaben zu den in einem Kalenderjahr in Deutschland erstmalig in Verkehr gebrachten sowie ggf. auch zur Verwertung zurückgenommenen Verpackungen elektronisch ans Verpackungsregister melden. Dazu gehören u.a. Materialart und Gewicht von systembeteiligungspflichtigen sowie B2B-Verpackungen, aber auch Rücklaufmengen aus Branchenlösungen. Alle Angaben müssen durch einen bei der Stiftung ZSVR akkreditierten Prüfer kontrolliert und mit elektronischer Signatur testiert werden. Folgende Personengruppen können sich grundsätzlich akkreditieren lassen:

  ● Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 GewO,

  ● Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen mit Zulassung nach dem Umweltauditgesetz,

  ● Sachverständige mit Zulassung durch die Akkreditierungsstelle,

  ● Ausländische Sachverständige mit bestimmten Zulassungen,

  ● Wirtschaftsprüfer,

  ● Steuerberater und

  ● Vereidigte Buchprüfer.

 

Für große Hersteller gilt die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung generell. Kleinere Hersteller können vom Verpackungsregister oder einer zuständigen Landesbehörde auch individuell zur Abgabe einer VE aufgefordert werden. Zur Abgrenzung zwischen kleinen und großen Herstellern werden folgende Mindestmengengrenzen definiert:

 

Kennzeichnung

Verpackungen können mit den folgenden Merkmalen gekennzeichnet werden:

  ● Marke: Im Rahmen der Registrierung können Hersteller Wort- oder Wortbildmarken angeben, die entweder auf ihren Produkten oder ihren Verpackungen erscheinen. Diese sollen Dritten Rückschlüsse auf eine vorhandene Vorregistrierung dieser Fraktionen geben. Händler können so beispielsweise entscheiden, ob sie die gelieferten Verpackungsmaterialien problemlos weitervertreiben können.

  ● Recycling-Code: Zur Identifizierung des konkreten Materials können Verpackungen mit einem Recycling-Code nach Anlage 5 VerpackG markiert werden. Dies soll spätere Recycling-Prozesse erleichtern. In der Regel wird zur Kennzeichnung ein Recycling-Symbol verwendet, das aus einem dreieckigen Kreislauf-Logo sowie dem Code und ggf. auch der Materialabkürzung besteht.

  ● Systembetreiberlogo: Bis zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) musste die ordnungsgemäße Beteiligung eines Herstellers am damals einzigen Dualen System durch die Kennzeichnung der Verpackungsmaterialien mit dem Grünen Punkt® angezeigt werden. Diese Pflichtmarkierung ist zwar mittlerweile entfallen, aber weiterhin im Markt zu beobachten, was einerseits auf traditionelle Handlingprozesse zurückgeht und andererseits aufgrund des europaweiten Vertriebs auch in Ländern erforderlich sein kann, in denen das Aufbringen des Logos weiterhin notwendig ist.

 

Hinweispflichten

Händler, welche Getränke in Einweg- oder Mehrweg­verpackungen an Endver­braucher abgeben (sogenannte Letztvertreiber), müssen im Laden bzw. im Direkt­vertriebskanal folgende Hinweise in der Nähe der Getränke anbringen:

  ● “EINWEG”: Für alle Getränke in Einweg­verpackungen, welche nach dem Verpackungs­gesetz der Pfandpflicht unterliegen.

  ● “MEHRWEG”: Für alle Getränke in Mehrweg­verpackungen mit Füllmengen von bis zu 3,0 Liter, es sei denn, diese sind laut Verpackungs­gesetz von der Pfandpflicht ausgenommen.

 

Die Hinweise müssen “deutlich sicht- und lesbar” sein sowie “in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisaus­zeichnung” der jeweiligen Getränke entsprechen.

 

Pflichthinweise durch Händler von nicht-systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen

 

Folgende Arten von Verpackungen sind per Definition nach § 15 Absatz 1 VerpackG nicht systembeteiligungs­pflichtig:

  ● Transportverpackungen (Versand­verpackungen, die typischer­weise nicht an Endverbraucher abgegeben werden),

  ● Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischer­weise nicht bei privaten Endver­brauchern als Abfall anfallen (B2B-Verpackungen),

  ● Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunver­träg­lichkeit nach § 7 Absatz 5 VerpackG eine System­­beteiligung nicht möglich ist,

  ● Verkaufs­verpackungen schadstoff­­haltiger Füllgüter,

  ● Mehrweg­verpackungen.

 

Händler, welche solche Verpackungen an Endverbraucher abgeben (sogenannte Letztvertreiber), müssen diese über folgende Punkte informieren:

  ● Rückgabemöglichkeiten beim Händler,

  ● Sinn und Zweck dieser Rücknahmen.

 

Der folgende Text kann sich zur Erfüllung der Pflichthinweise nach § 15 Absatz 1 VerpackG eignen:

Hinweis nach § 15 Absatz 1 VerpackG

 

Die Verpackungen dieser Produkte dürfen nicht über die kommunale Abfall­sammlung (z.B. Gelber Sack, Blaue Tonne usw.) entsorgt werden. Sie haben stattdessen die Möglichkeit, diese kostenfrei bei uns zurückzugeben. Über diese alternative Rücknahme­möglichkeit der Altverpackungen soll erreicht werden, dass diese einer vom Haushalts­abfall getrennten Sammlung zugeführt werden, damit sie ordnungs­gemäß verwertet bzw. wiederver­wendet werden können.

 

Hinweis auf eine bestehende Hersteller­registrierung bei LUCID

 

Sofern Hersteller auf die vorhandene Registrierung im Verpackungs­gesetz hinweisen möchten, können sie dies freiwillig tun. Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, Folgevertreiber über eine bestehende Registrierung im LUCID-System der Zentralen Stelle zu informieren, damit diese schnell und einfach entscheiden können, ob sie ein Produkt bedenkenlos weiter­verkaufen können oder nicht.

 

 

Sorgfaltspflichten für Plattformen

Seit 1. Juli 2022 müssen elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister (die im Auftrag von Händlern Produkte lagern, verpacken, adressieren und versenden) proaktiv kontrollieren, ob die Verpackungen der gehandelten bzw. gehandhabten Artikel ordnungsgemäß beim Verpackungsregister angemeldet sowie (bei entsprechender Veranlagung) auch bei einem (Dualen) System beteiligt (lizenziert) wurden. Diese Regel wurde neu eingeführt, da sich viele ausländische Player trotz gesetzlicher Vorschriften den Verpflichtungen auch nach dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 entzogen. Dies führte zu einer deutlichen Wettbewerbsverzerrung, da sich die ausländischen Händler die Aufwände für die ordnungsgemäße Rücknahme und Entsorgung nach der VerpackG sprichwörtlich „sparten“ und somit ihre Produkte billiger anbieten konnten als deutsche Marktteilnehmer.

 

Bei bekannten Verstößen müssen Marktplätze und Dienstleister die betreffenden Produkte bzw. den Händler sperren. Tun sie dies nicht, drohen einerseits empfindliche Bußgelder in Höhe von EUR 100.000, die aber auf der Basis verschiedener Faktoren, wie beispielsweise der Größe des Marktplatzes, durchaus um ein Vielfaches höher veranlagt werden können; andererseits kann im schlechtesten Fall sogar die Marktteilnahme vorübergehend oder dauerhaft untersagt werden!

 

Beschränkungen des Inverkehrbringens

Nach § 5 VerpackG ist das Inverkehrbringen von Verpackungen bzw. Verpackungsbestandteilen untersagt, sofern der Grenzwert von 100mg je Kilogramm im Verpackungsmaterial bei den folgenden Stoffen überschritten wird:

  ● Blei,

  ● Cadmium,

  ● Quecksilber, und

  ● Chrom VI. -Cadmium,

 

Davon ausgenommen sind lediglich folgende Arten von Verpackungen:

  ● Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,

  ● Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Überschreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anforderungen erfüllen,

  ● Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, und

  ● aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet und bei deren Herstellung die in der Anlage 4 VerpackG festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

 

Außerdem ist das Inverkehrbringen von dünnwandigen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern verboten (§ 5 Absatz 2 VerpackG).

 

Neu hinzugekommen ist auch der § 5 Absatz 3 VerpackG zur Einwegkunststoffverbotsverordnung: Beschränkungen des Inverkehr­bringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoff­verbots­verordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

 

 

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